Tempo 100

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Deutschland: Tempo 100 ist für Caravan-Kombinationen neu geregelt (11/2005)


Die „Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung“, so die offizielle Bezeichnung, ermöglicht in Zukunft deutlich mehr Caravan-Besitzern auf Autobahnen und autobahnähnlichen Kraftfahrtstraßen Tempo 100 zu fahren. Die neue Verordnung ist seit 22. Oktober 2005 rechtskräftig und zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Der ADAC hat sich bereits seit Einführung der ersten Tempo-100-Regelung für Caravan-Kombinationen im Jahr 1998 für eine Ausweitung und Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens eingesetzt.

Der ADAC begrüßt daher diese Neuregelung, die für Gespannfahrer eine Vereinfachung des Zulassungsverfahren und einen größeren Geltungsbereich bedeutet, sehr. Mit dieser neuen Regelung werden in Zukunft rund 80 Prozent aller Caravan-Besitzer auf Autobahnen Tempo-100 fahren dürfen. Das wird sich sehr positiv auf den Verkehrsfluss auswirken. Durch die Ausnahmeverordnung soll den Fahrern von Tempo-100-Gespannen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, die auf 80 km/h begrenzten Lkw überholen zu können. In diesem Zusammenhang regt der ADAC eine Änderung des Verkehrszeichen 1048-11 an, das ein Überholen durch Gespanne verbietet. Konsequenter Weise sollten von diesem Überholverbot die 100 km/h schnellen Gespannkombinationen ausgenommen werden.

Die wichtigsten Neuerungen zur bisher gültigen Tempo-100-Regelung sind der höhere Massenfaktor zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sowie das Aufheben der festgeschriebenen Gespannkombinationen. Das bedeutet dass nun unter Beachtung einiger Kriterien ein freier Tausch zwischen Anhänger und Zugfahrzeug möglich ist. Darüber hinaus können Käufer eines neuen Caravans die Tempo-100-Plakette direkt bei der Anmeldung des Fahrzeugs bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle beantragen. Der bürokratische Aufwand für die Genehmigung einer Tempo-100-Plakette wird dadurch reduziert.

Die dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung sieht im einzelnen folgende Regelungen vor:

  • Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs darf nicht größer als 3,5 t sein.
  • Das Zugfahrzeug muss mit ABS ausgestattet sein.
  • Die Reifen des Caravans müssen jünger als 6 Jahre sein und mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h) entsprechen.
  • Der Caravan muss hydraulische Achsstoßdämpfer haben.
  • Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze der jeweils kleinere Wert gilt.
  • Die zulässige Gesamtmasse des Caravans darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (Faktor 1,0).
  • Zusätzlich muss der Anhänger mit einer Stabilisierungseinrichtung (z.B. AL-KO AKS 3004 oder Winterhoff WS 3000) gemäß ISO 11555-1 der Fassung vom 1. Juli 2003 ausgestattet sein.

    oder mit anderen technischen Einrichtungen, zu denen ein Gutachten (ABE oder Betriebserlaubnis) vorliegt, das einen sicheren Betrieb der Kombination bis 120 km/h bestätigt.

    oder das Zugfahrzeug mit einem speziellen elektronischen, fahrdynamischen Stabilitäts-System für Anhängerbetrieb ausgestattet ist, über das eine Bestätigung des Herstellers vorliegt und das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. In diesem Fall benötigt der Anhänger keine Stabilisierungseinrichtung.
  • Bereits auf dem Markt befindliche Caravans und Anhänger können nachgerüstet werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV/DEKRA/GTÜ) eine Bestätigung ausgestellt, mit welcher dann die Straßenverkehrsbehörde eine offizielle Bescheinigung und Tempo-100-Plakette aushändigt. Diese muss hinten am Caravan angebracht werden. Die Bescheinigung gilt nur für diesen Anhänger und ist permanent mit den Kfz-Papieren mitzuführen.
  • Quelle: ADAC

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